Verein

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Unser Verein finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wir freuen uns über jedes Mitglied, egal ob aktiv oder passiv.  

Der Jahresbeitrag beträgt nur 15,- €.


Historie:

Am 11. Februar 1983 trat auf Initiative der Stadt Hoya ein Kreis kulturinteressierter Bürger zusammen, um den Verein Heimatmuseum für die Grafschaft Hoya zu gründen.

Unter Vorsitz von Eberhard Greis entwickelten sich schnell lebhafte Aktivitäten, koordiniert vom Vorstand und aufeinander folgenden ABM-Kräften, die ihr jeweiliges Interessengebiet und vielseitige Kenntnisse einbrachten. Räume wurden dem Verein im Erdgeschoss des ehemals von Staffhorstschen Gutshauses zur Verfügung gestellt. Hier konnte am 3. Dezember 1983 die erste Ausstellung eröffnet werden: „Aus der guten alten Zeit“. 



Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.

Im Park 1, D- 27318 Hoya / Weser

Telefon: 04251 67 16 79

Email: info@museum-hoya.de


Träger:

Verein Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.

Im Park 1, D- 27318 Hoya / Weser
Telefon: 04251 67 16 79
Bankverbindung: Volksbank Hoya/Weser

IBAN:DE53 2566 3584 0510 9906 00
BIC:GENODEF1HOY

Museumsleiterin: Ulrike Taenzer

Erreichbarkeit: montags 10-12 und 14-16 Uhr, dienstags 14-16 Uhr
Telefon: 04251/671679 



Der Vorstand des Vereins Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.: (von links)
Tanja Oestmann, René Stark, Dr. Jan Witte,  Kirsten Platzke,  Karl-Heinz Brüns-Stadler, Heide Wirtz-Naujoks und Paul-Christoph Preuß.


Die aktuelle Satzung des Vereins Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.

Satzung

des Heimatmuseums Grafschaft Hoya e.V. gegründet

am 11.Februar 1983


Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 180


§ 1

Der Verein Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V. mit Sitz in Hoya/Weser verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist es, in Hoya/Weser ein Heimatmuseum für die Stadt und den Raum Hoya einzurichten und zu unterhalten. Die damit verbundenen Aufgaben des Vereins sind sachlich-wissenschaftlicher und zu verwaltender Art. Der Verein hat diese Aufgaben in Zusammenarbeit untereinander bzw. mit den zuständigen Stellen und Organen zu lösen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hoya/Weser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§6

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

§7

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.

§ 8


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9

Beginn und Ende der Mitgliedschaft


§10

Beiträge und Vermögen

§11

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§12

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/ der Vorsitzenden

b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/ der Kassenwart/in

d) dem/ der Schriftführer/in

e) dem Referenten / der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

f) zwei Mitgliedern des Rates der Stadt Hoya/Weser

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

Im Innenverhältnis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur dann befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Wiederwahl zulässig.


3. Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer a) bis e) müssen Mitglieder des Vereins sein.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt den Haushaltsplan auf. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die so oft es Geschäfte erfordern, vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.

§ 13

Mitgliederversammlung

1. die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.

2. Der Vorsitzende des Vereins ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.


§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.

§15

Durchführung der Mitgliederversammlung

§16

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung ist der Antrag auf Satzungsänderung mit Begründung bekannt zu geben.

Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

§ 17

Prüfungsbericht öffentlicher Stellen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den

Verein durch finanzielle Zuwendungen maßgeblich unterstützen, haben das Recht, die ordnungsgemäße Verwendung ihrer Mittel durch ihre Prüfungsinstitutionen prüfen zu lassen,sofern sie sich dies durch Bewilligungsbescheid oder Vereinbarung vorbehalten.

§ 18

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten an die Stadt Hoya, verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


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