Verein
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Unser Verein finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wir freuen uns über jedes Mitglied, egal ob aktiv oder passiv.
Der Jahresbeitrag beträgt nur 15,- €.
Historie:
Am 11. Februar 1983 trat auf Initiative der Stadt Hoya ein Kreis kulturinteressierter Bürger zusammen, um den Verein Heimatmuseum für die Grafschaft Hoya zu gründen.
Unter Vorsitz von Eberhard Greis entwickelten sich schnell lebhafte Aktivitäten, koordiniert vom Vorstand und aufeinander folgenden ABM-Kräften, die ihr jeweiliges Interessengebiet und vielseitige Kenntnisse einbrachten. Räume wurden dem Verein im Erdgeschoss des ehemals von Staffhorstschen Gutshauses zur Verfügung gestellt. Hier konnte am 3. Dezember 1983 die erste Ausstellung eröffnet werden: „Aus der guten alten Zeit“.
Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.
Im Park 1, D- 27318 Hoya / Weser
Telefon: 04251 67 16 79
Email: info@museum-hoya.de
Träger:
Verein Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.
Im Park 1, D- 27318 Hoya / Weser
Telefon: 04251 67 16 79
Bankverbindung: Volksbank Hoya/Weser
IBAN:DE53 2566 3584 0510 9906 00
BIC:GENODEF1HOY
Museumsleiterin: Ulrike Taenzer
Erreichbarkeit: montags 10-12 und 14-16 Uhr, dienstags 14-16 Uhr
Telefon: 04251/671679
Der Vorstand des Vereins Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.: (von links)
Tanja Oestmann, René Stark, Dr. Jan Witte, Kirsten Platzke, Karl-Heinz Brüns-Stadler, Heide Wirtz-Naujoks und Paul-Christoph Preuß.
Die aktuelle Satzung des Vereins Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.
Satzung
des Heimatmuseums Grafschaft Hoya e.V. gegründet
am 11.Februar 1983
Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 180
§ 1
Der Verein Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V. mit Sitz in Hoya/Weser verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, in Hoya/Weser ein Heimatmuseum für die Stadt und den Raum Hoya einzurichten und zu unterhalten. Die damit verbundenen Aufgaben des Vereins sind sachlich-wissenschaftlicher und zu verwaltender Art. Der Verein hat diese Aufgaben in Zusammenarbeit untereinander bzw. mit den zuständigen Stellen und Organen zu lösen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hoya/Weser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§6
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.“ und hat seinen Sitz in der Stadt Hoya.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§9
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit endgültig.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne Begründung erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluss ist zulässig,
a) wenn ein Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschlussbescheid nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig erfolgt sei.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlage oder Spenden ist ausgeschlossen.
Persönlichkeiten, die sich um aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§10
Beiträge und Vermögen
Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Spenden und Beiträge sowie Zuwendungen Dritter. Die Stadt Hoya leistet ihren Beitrag durch Gewährung jährlicher Zuschüsse, deren Höhe jeweils von der Stadt festgesetzt wird. Der Verein gibt der Stadt zu diesem Zweck rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres, den Entwurf des Haushaltsplanes des Vereins mit Angabe des voraussichtlichen Zuschussbedarfes bekannt.
Der Vorstand kann in Sonderfällen Gebühren oder Beiträge ermäßigen oder stunden.
Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes angewendet.
§11
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden
b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der Kassenwart/in
d) dem/ der Schriftführer/in
e) dem Referenten / der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
f) zwei Mitgliedern des Rates der Stadt Hoya/Weser
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
Im Innenverhältnis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur dann befugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Wiederwahl zulässig.
3. Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer a) bis e) müssen Mitglieder des Vereins sein.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt den Haushaltsplan auf. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die so oft es Geschäfte erfordern, vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.
2. Der Vorsitzende des Vereins ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.
Die Wahl bzw. Bestätigung, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes.
Die Wahl von 2 Kassenprüfern und eines Vertreters, für die Dauer eines Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
Die Genehmigung des Haushaltsplanes.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Anträge.
Alle Anträge müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen.
Dringlichkeitsanträge sind bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig.
Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
Festsetzung der Beiträge
Ernennung von Ehrenmitgliedern
§15
Durchführung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit verlangen. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied dies beantragt.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung ist der Antrag auf Satzungsänderung mit Begründung bekannt zu geben.
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
§ 17
Prüfungsbericht öffentlicher Stellen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den
Verein durch finanzielle Zuwendungen maßgeblich unterstützen, haben das Recht, die ordnungsgemäße Verwendung ihrer Mittel durch ihre Prüfungsinstitutionen prüfen zu lassen,sofern sie sich dies durch Bewilligungsbescheid oder Vereinbarung vorbehalten.
§ 18
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten an die Stadt Hoya, verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Haftungsausschluss
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