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Unser Verein finanziert sich ausschließlich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wir freuen uns über jedes Mitglied, egal ob aktiv oder passiv.
Der Jahresbeitrag beträgt nur 20,- €.
Historie:
Am 11. Februar 1983 trat auf Initiative der Stadt Hoya ein Kreis kulturinteressierter Bürger zusammen, um den Verein Heimatmuseum für die Grafschaft Hoya zu gründen.
Unter Vorsitz von Eberhard Greis entwickelten sich schnell lebhafte Aktivitäten, koordiniert vom Vorstand und aufeinander folgenden ABM-Kräften, die ihr jeweiliges Interessengebiet und vielseitige Kenntnisse einbrachten. Räume wurden dem Verein im Erdgeschoss des ehemals von Staffhorstschen Gutshauses zur Verfügung gestellt. Hier konnte am 3. Dezember 1983 die erste Ausstellung eröffnet werden: „Aus der guten alten Zeit“.
Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.
Im Park 1, D- 27318 Hoya / Weser
Telefon: 04251 67 16 79
Email: info@museum-hoya.de
Träger:
Verein Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.
Im Park 1, D- 27318 Hoya / Weser
Telefon: 04251 67 16 79
Bankverbindung: Volksbank Niedersachsen-Mitte eG
IBAN:DE61 2569 1633 4510 9907 00
BIC:GENODEF1SUL
Museumsleiterin: Ulrike Taenzer
Erreichbarkeit in der Woche:
Telefon: 04251/671679 (nutzen Sie bitte den Anrufbeantworter
Der Vorstand des Vereins Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.: (von links)
Tanja Oestmann, René Stark, Dr. Jan Witte, Kirsten Platzke, Karl-Heinz Brüns-Stadler, Heide Wirtz-Naujoks und Paul-Christoph Preuß.
Die aktuelle Satzung des Vereins Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V.
Satzung
des Heimatmuseums Grafschaft Hoya e.V.
- gegründet am 11. Februar 1983 -
geänderte Fassung vom 17. März 2024
eingetragen beim zuständigen Amtsgericht
Vorbemerkung:
Zur besseren Lesbarkeit wird, wenn sich keine aktuell übliche und geschlechterneutrale Form anbietet, die jeweils generische Form verwendet. Die jeweils nicht genannten Geschlechteridentitäten sind dabei ausdrücklich mitgemeint.
§ 1
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, in Hoya/Weser ein Heimatmuseum für die Stadt und den Raum Hoya einzurichten und zu unterhalten. Die damit verbundenen Aufgaben des Vereins sind sachlich-wissenschaftlicher und zu verwaltender Art. Der Verein hat diese Aufgaben intern bzw. mit den zuständigen Stellen und Organen zu lösen.
Der Verein Heimatmuseum Grafschaft Hoya e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hoya/Weser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatmuseums Grafschaft Hoya e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hoya
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne Begründung erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschlus ist zulässig,
a) wenn ein Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
d) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
e) Wird der Ausschlussbescheid nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig erfolgt sei.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Vermögen und Beiträge
Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge und Spenden sowie Zuwendungen Dritter. Die Stadt Hoya leistet ihren Beitrag durch Gewährung jährlicher Zuschüsse, deren Höhe jeweils vom Stadtrat festgesetzt wird.
Der Vorstand kann in Sonderfällen Gebühren oder Beiträge ermäßigen oder stunden.
Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Erreichung des Vereinszweckes angewendet.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
f) zwei Mitgliedern des Rates der Stadt Hoya/Weser
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur dann befugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes gem. Ziffer a) bis e) müssen Mitglieder des Vereins sein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er steht in engem Austausch mit der Museumsleitung.
Der Vorstand tagt, so oft es Geschäfte erfordern. Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können erstattet werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform durch den Vorsitzenden des Vereins einzuberufen.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung inzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform durch den Vorsitzenden des Vereins einzuladen.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl bzw. Bestätigung, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,
Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Vertreters für die Dauer von zwei eschäftsjahren. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstiger Anträge. Alle Anträge müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig,
Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
Festsetzung der Beiträge,
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes an Personen, die sich im Interesse des Heimatmuseums und des Vereins verdient gemacht haben,
§ 11
Durchführung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung eine vom Vorstand bestimmte Person.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, dass Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit verlangen. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
Die Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied dies beantragt.
Wahl eines Versammlungsleiters bei der Wahl des Vorsitzenden.
Bei der Wahl der Vorstandmitglieder ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Interessengemeinschaft / Sparte
Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der Vereinszwecke, durch Beschluss besondere Arbeitsgemeinschaften (Vereinssparten) zu gründen. Die jeweilige Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Abteilungsordnung, die vom Vorstand des Vereins zu beschließen ist.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung ist der Antrag auf Satzungsänderung bekannt zu geben.
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 14
Prüfung durch öffentliche Stellen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den Verein durch finanzielle Zuwendungen maßgelblich unterstützen, haben das Recht, die ordnungsgemäße Verwendung ihrer Mittel durch ihre Prüfungsinstitutionen prüfen zu lassen, sofern sie sich dies durch Bewilligungsbescheid oder Vereinbarung vorbehalten.
§ 15
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten an die Stadt Hoya, verbunden mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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